Satzung

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Satzung
der
„Freunde und Förderer der Geschichtswissenschaft
an der Universität Erlangen-Nürnberg e. V.“
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 9. Dezember 2008

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Geschichtswissenschaft an der Universität Erlangen-Nürnberg“. 2. Er führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ 3. Der Sitz des Vereins ist Erlangen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist bestrebt, die Lehr- und Forschungstätigkeiten am Department
Geschichte der Universität Erlangen Nürnberg und gegebenenfalls weitere einschlägige Aktivitäten historisch orientierter Lehrstühle zu unterstützen, soweit
öffentliche Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(2) Zusätzlich ist der Verein im Sinne des Alumni-Gedankens bestrebt, die Kommunikation am Department Geschichte zwischen den Studierenden, Absolventen und Dozenten zu pflegen und den Kontakt zwischen Alumni und Alma Mater
langfristig zu gewährleisten.

(3) Der Satzungszweck wird durch ideelle und finanzielle Unterstützung verwirklicht, insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an das
oben genannte Department zur Verwendung sowohl für wissenschaftliche Forschung und Lehre als auch zur Förderung der in § 2, Abs. 2 genannten Ziele.

(4) Zu den in § 2, Abs. 2 genannten Zielen gehören:
• die Bezuschussung von wissenschaftlichen Exkursionen, Tagungen und
Publikationen,
• die Beschaffung von Material für den Einsatz in der Lehre (z.B. wissenschaftliche Literatur, Projektoren, Beamer, Laptops),
• die Förderung von Seminarprojekten,
• die Förderung von Abschlussveranstaltungen mit Festvortrag und Überreichung der Zeugnisse an erfolgreiche Absolventen des Studiums der Geschichte,
• die Prämierung herausragender wissenschaftlicher Leistungen (z.B. im Rahmen von Zulassungs-, Magister-, Masterarbeiten oder Dissertationen),
• die Vergabe kurzfristiger Forschungsförderung für Nachwuchswissenschaftler.

(5) 1.Der Verein ist selbstlos tätig. 2.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, begünstigt werden. 5. Ausgaben und Vergütungen dürfen die
tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, sie sind über Belege
nachzuweisen. 6. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht
ehrenamtlich.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung (AO). 2.Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine
Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

(1) 1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinszwecke zu fördern und zu unterstützen. 2. Über den
schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung des Aufnahmebeschlusses. 4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 5. Die Mitgliedschaft im
Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. 6. Der Austritt kann
nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung drei Monate zum Ende des Kalenderjahrs erfolgen. 7. Ein Mitglied kann nach entsprechenden Vorschriften des
BGB im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die
Zwecke des Vereins sowie bei Zahlungsverzug durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Vorstands ausgeschlossen werden.

(2) 1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. 2. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. bei Eintritt fällig. 3. Außer den regelmäßigen Beiträgen können Spenden eingezahlt werden, deren Höhe der Spender selbst festlegt. 4. Beiträge und Spenden sind steuerlich im Rahmen der geltenden Gesetze absetzbar.

(3) Auf Empfehlung des Beirats können vorn Vorstand die emeritierten und pensionierten Professoren des Departments Geschichte der Universität ErlangenNürnberg sowie weitere verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) 1.Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2.Die
Einladung mit Tagesordnung hat spätestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich zu erfolgen. 3.Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall einer seiner Vertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung behandelt:
1. Bericht des Vorstands über das vergangene Kalenderjahr,
2. Genehmigung der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch
einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer und Gegenzeichnung des Schatzmeisters,
3. Genehmigung des vorn Vorstand vorgelegten Haushaltsplans,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Wahlen des Vorstands und des/der Kassenprüfer/in sowie dessen/deren
Stellvertreter/in,
6. Festsetzung des Jahresbeitrags,
7. weitere Punkte, die von einem Mitglied beantragt und mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein müssen.

(3) 1.Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins, über
Satzungsänderungen und Ausschlussanträge nach § 4 mit Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden, in den übrigen Punkten mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 2. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) 1. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) setzt sich zusammen aus:
• dem/der Vorsitzenden,
• den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Schriftführer/in,
• dem/der Schatzmeister/in.

(3) 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 2. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. 3. Für die Außenvertretung genügen
je zwei Vorstandsmitglieder. 4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

(4) 1. Dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall einem seiner Vertreter – obliegt die
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom
Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Beirat

(1) Für den Beirat werden von der kollegialen Leitung des Departments Geschichte
der Universität Erlangen-Nürnberg fünf Vertreter benannt.
(2) Der Beirat berät den Vorstand und gewährleistet die optimale Verwendung der
dem Department Geschichte zur Verfügung gestellten Mittel.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Universität Erlangen-Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser
Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die in der Mitgliederversammlung des Vereins am 9.12.2008 beschlossene Satzungsänderung ist mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Erlangen unter VR 21471 am 26.2.2009 in Kraft getreten.